Was die Aufzeichnungspflicht im Pflanzenschutz verlangt, und ab wann
Aktualisiert: September 2026
Zur Aufzeichnungspflicht im Pflanzenschutz kursieren viele Termine. Hier stehen nur die Regeln, die gelten, was jede verlangt und ab wann. Keine erfundenen Fristen und keine Vorschriften aus anderen Ländern.
Verordnung (EU) 2023/564: Die Aufzeichnung wird elektronisch
Sie gilt seit dem 1. Januar 2026 in der ganzen EU. Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, führt die Aufzeichnungen elektronisch und maschinenlesbar, und jeder Eintrag enthält:
- das Mittel und seine Zulassungsnummer;
- das Datum (die Uhrzeit nur, wenn die Zulassung sie einschränkt);
- die Aufwandmenge je Hektar und die behandelte Fläche in Hektar;
- die Lage des Schlags, über die Einheit des Flächenidentifizierungssystems oder eine andere Methode;
- die Kultur, mit EPPO-Code, wo er passt, und das BBCH-Stadium nur, wenn es relevant ist.
„Maschinenlesbar“ heißt nicht Foto und nicht eingescanntes PDF, sondern strukturierte Daten, die ein System lesen kann, ohne dass jemand sie abtippt. Die Einträge wandern innerhalb von 30 Tagen in die elektronische Aufzeichnung; der Staat kann diese Frist bis zum 31. Januar des Folgejahres verlängern.
Verordnung (EU) 2025/2203: das Jahr Aufschub
Sie erlaubt den Staaten, Anwendungen vor dem 1. Januar 2027 von der Umstellung auf das elektronische Format auszunehmen. Das ist ein Jahr mehr zur Vorbereitung, keine Abschaffung.
Was in Deutschland gilt
- § 11 PflSchG: Jede Anwendung wird aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt. Über die EU-Angaben hinaus gehört der Name des Anwenders dazu.
- Mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 Nr. 350) gilt Papier bis Ende 2026; ab dem 1. Januar 2027 werden die Aufzeichnungen elektronisch und maschinenlesbar geführt.
- Als maschinenlesbar zählen JSON, XML oder CSV. Ein PDF zählt nicht, Excel nur strukturiert.
- Es gibt keine Zertifizierung von Software und keine regelmäßige Meldung an den Staat: Die Aufzeichnungen bleiben im Betrieb und werden dem Pflanzenschutzdienst des Landes auf Verlangen vorgelegt.
- Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 50.000 € (§ 68 PflSchG).
Was in Österreich gilt
Die Aufzeichnungspflicht regeln die neun Landesgesetze, und die Zusatzangaben unterscheiden sich je nach Land. Tirol verlangt zum Beispiel den Grund der Anwendung, Name und Anschrift des Anwenders, die Grundstücksnummer, Beginn und Ende bei bienengefährlichen Mitteln sowie Aufzeichnungen über Kauf und Entsorgung; Wien die Registernummer und den Schadfaktor. Eine Meldung an eine Behörde gibt es nicht, und fast alle Länder stellen zum 1. Januar 2027 auf elektronisch um.
Wechsel von 365FarmNet
365FarmNet wird am 30. November 2026 abgeschaltet, und die Sicherung der Daten ist Sache der Nutzer: Danach sind sie weg. So gehen Sie vor:
- Vor dem 30. November exportieren: Ihre Maßnahmen als CSV-Datei (je Anbaujahr), die Schlaggrenzen als Shapefile und die ISOXML-Daten. Bewahren Sie alle Dateien auf, auch die, die Sie heute nicht brauchen: Die Aufbewahrungspflicht von drei Jahren gilt weiter.
- In Agro GPS die CSV-Datei hochladen: unter Papiere → Schlagkartei importieren. Sie ordnen selbst zu, welche Spalte das Datum, das Mittel oder die Aufwandmenge ist; höchstens 2.000 Zeilen pro Import. Eine fertige Vorlage für 365FarmNet gibt es nicht, und Schlaggrenzen oder ISOXML liest Agro GPS nicht ein.
- Ab heute weiter erfassen: Neue Maßnahmen tragen Sie in 30 Sekunden ein, und der Export Ihrer Schlagkartei bleibt immer kostenlos, auch wenn Sie später wechseln.
So erledigt es Agro GPS
- Jede Maßnahme in 30 Sekunden, auch ohne Netz.
- Das Mittel wird gegen die Kopie des Registers des BVL geprüft, in Österreich gegen das des BAES, mit Kulturen und zugelassenen Aufwandmengen; die App zählt die Wartezeit herunter.
- Den Anwender hinterlegen Sie einmal, danach steht er bei jeder Behandlung.
- Der Schlag wird mit einem Pin auf der Karte markiert.
- Die Schlagkartei exportieren Sie als CSV-Datei, immer kostenlos, oder zeigen sie im Kontrollmodus.
Agro GPS schickt nichts an eine Behörde, weil es in Deutschland und Österreich keine Stelle gibt, an die gemeldet wird.