Für Landwirte in Liechtenstein
Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen in Liechtenstein: nicht automatisch zugelassen
6.11.2026
Liechtenstein gehört über den Zollvertrag von 1923 zum Schweizer Wirtschaftsraum, und deshalb gilt hier grundsätzlich das Schweizer Pflanzenschutzmittelrecht. Bei einer Gruppe von Mitteln gibt es aber eine wichtige Ausnahme, die Landwirte und Winzer in Liechtenstein kennen sollten.
Neue Wirkstoffe: keine automatische Anerkennung
Zulassungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen werden in Liechtenstein nicht automatisch anerkannt. So steht es im Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein, veröffentlicht im Landesgesetzblatt 2025 Nr. 284 und in Kraft seit dem 1. Juni 2025.
Die Liste des Amts für Umwelt
- Das BLV informiert das liechtensteinische Amt für Umwelt sofort über jedes in der Schweiz neu zugelassene Mittel mit neuem Wirkstoff.
- Das Amt für Umwelt führt eine Liste der Mittel, deren Zulassung in Liechtenstein noch nicht anerkannt ist, und hält sie laufend aktuell.
- Für Mittel auf dieser Liste wird die Zulassung in Liechtenstein in der Regel nach 12 Monaten anerkannt. Früher oder in Ausnahmefällen später ist möglich.
Was das für den Betrieb heisst
Ein Mittel, das in der Schweiz gerade neu auf den Markt gekommen ist, darf in Liechtenstein unter Umständen noch nicht eingesetzt werden. Bevor Sie ein neues Produkt kaufen, prüfen Sie die aktuelle Liste des Amts für Umwelt.
Seit wann
Die Regelung besteht seit dem Notenaustausch vom 22. April 2005 und wurde 2006, 2009, 2012, 2015, 2020 und zuletzt 2025 erneuert. Jede Seite kann sie mit zwölf Monaten Frist kündigen.
Im Pflanzenschutzjournal
Notieren Sie bei jeder Behandlung den genauen Produktnamen. Bei einer Kontrolle in Liechtenstein lässt sich dann sofort zeigen, dass nur anerkannte Mittel eingesetzt wurden.
Amtliche Quellen
Geprüft am 6.11.2026
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